Das soziale Entschädigungsrecht regelt die Versorgung bei Gesundheitsschäden, für deren Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Gründen einzustehen hat.

 

Die zu gewährenden Leistungen sind normiert im Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges, dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

 

Derjenige, der einen Gesundheitsschaden erlitten hat, hat Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).Dieses Gesetz galt ursprünglich für die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen des 2. Weltkrieges.

Dieses Gesetz ist aber auch heute noch von zentraler Bedeutung für das gesamte soziale Entschädigungsrecht und gilt seit langem auch für andere Personengruppen, die Ansprüche nach verschiedenen Nebengesetzen haben, z.Bsp. Opfer von Gewalt,ImpfgeschädigteWehrdienstbeschädigteZivildienstbeschädigte und Opfer staatlichen Unrechts in der ehemaligen DDR sowie jeweils deren Hinterbliebene.

 

Die Versorgung ist dabei abhängig vom Umfang der Schwere der Schädigungsfolge, dem jeweiligen Bedarf und setzt sich aus mehreren Einzelleistungen zusammen.

 

Die Rentenleistungen an Geschädigte und Hinterbliebene, die dem Ausgleich des schädigungsbedingten Mehraufwandes dienen sollen oder die vorrangig ideellen Charakter haben, werden ohne Anrechnung des vorhandenen sonstigen Einkommens gezahlt.

 

Die Höhe der anderen Leistungen hängt vom Einkommen des Berechtigten ab.

 

Gerne beraten und vertreten wir Sie bei Verfahren des sozialen Entschädigungsrechtes.