Rentenberater vertreten einzig und allein die Interessen ihrer Mandanten.

Sie erhalten keine Provisionszahlungen und können daher nie in Konflikt mit eigenen Interessen oder denen des Gegners geraten.
Das unterscheidet sie von Beratergruppen mit ähnlichem Namen.

Rentenberater werden den rechtsberatenden Berufen zugeordnet und sie sind daher grundsätzlich verpflichtet, ihre Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen.Die Gebühr richtet sich dabei nach dem Umfang der Tätigkeit, nach dem Schwierigkeitsgrad und der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten.
Rentenberater sind an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden.

So betragen die Gebühren gemäß § 34 RVG für eine mündliche Erstberatung in jeder Angelegenheit maximal 190,- Euro zuzüglich Umsatzsteuer, also insgesamt fallen für Sie Kosten in Höhe von 226,10 Euro an.

Über weiter anfallende Kosten, etwa in Antrags-, Widerspruchs- oder Klageverfahren und die möglichen Risiken Ihres Vorhabens informieren wir Sie gerne auf Nachfrage. Wir beurteilen dabei die Gesamtsituation hinsichtlich der Erfolgsaussichten.

Sie erhalten bei längeren Verfahren Abschlagsrechnungen.

Wir sind stets um größtmögliche Kostentransparenz bemüht.

Eine direkte Abrechnung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung bei Klagen kann leider nur noch in ganz wenigen Ausnahmefällen erfolgen.

Sollten Sie Steuern zahlen, erkennen die Finanzämter Rechtsberatungs-und Prozeßkosten im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung in aller Regel als Werbungskosten an.