Höhere Hinzuverdienstgrenze für Alters- und Erwerbsminderungsrentner 2023

Am 31.08.22 hat die Bundesregierung das 8. SGB IV-Änderungsgesetz auf den Weg gebracht.

Ab 01.01.2023 entfallen die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten komplett.
Bei Erwerbsminderungsrenten sind diese Grenzen deutlich angehoben worden.

Lassen Sie sich daher von uns individuell beraten, welche Möglichkeiten es für Sie ab Januar 2023 gibt.

 

Lassen Sie sich zu Erstattungsmöglichkeiten von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bei Hinzuverdienst beraten!

Unter bestimmten Umständen können Menschen, die neben einem Altersrentenbezug weiter arbeiten, zu viel gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstattet bekommen.

Allerdings verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.

Lassen Sie sich in diesem Jahr individuell beraten!

 

Grundrente

Um Menschen mit unterdurchschnittlichem Einkommen im Alter zu unterstützen haben Bundestag und Bundesrat entschieden, die Grundrente einzuführen.
Sie ist ein Zuschlag zur Rente, mit dem die Lebensleistung von Geringverdienern anerkannt und gewürdigt werden soll.

Wer hat einen Anspruch auf Grundrente?

Wer mindestens 33 Jahre in einem versicherungspflichtigen Beruf gearbeitet hat und bis zu 1250 € verdient, erhält die volle Grundrente.
Ein darüber liegendes Einkommen bis 1600€ wird zu 60% auf die Grundrente angerechnet, alles darüber Liegende zu 100%.
Für Ehepaare sind die Einkommensgrenzen 1950€ bzw. 2300€.
Die Grundrente wird auch an Personen ausgezahlt, die bereits eine Rente beziehen und die genannten Bedingungen erfüllen.

Nicht zu den Mindestversicherungszeiten bei der Grundrente zählen allerdings Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I und II, Zeiten der Schulausbildung, freiwillige Beiträge, Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung ohne eigene Beitragszahlung und die Zurechnungszeit bei Rentenbezug.
Bei der Mindestversicherungszeit werden auch Zeiten aus den Ländern berücksichtigt, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat oder die nach EU-Recht zu berücksichtigen sind.
Dies gilt nicht für Zeiten in den USA und der Türkei.
Der Zuschlag selbst wird aber nur aus den deutschen Zeiten berechnet.

Wie erhalte ich die Grundrente?

Die Grundrente gilt ab Januar 2021. Ein möglicher Anspruch darauf wird von der Deutschen Rentenversicherung automatisch geprüft, ein Antrag ist also nicht nötig.
Die nötigen Daten zum Einkommen werden vom Finanzamt direkt an die Rentenversicherung übermittelt.

Für weitergehende Beratungen stehen wir gerne ab Januar 2021 zur Verfügung!

 

Kassenbeiträge auf Betriebsrenten sinken zum 01.01.2020

Pflichtversicherte Betriebsrentner werden ab Januar 2020 entlastet.

Es gilt nun ein monatlicher Freibetrag von 159,25 Euro.

Betriebsrenten, die über dieser Freibetragsgrenze liegen, werden anteilig mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt. 

Eine Entlastung bei den Pflegeversicherungsbeiträgen ist nicht vorgesehen.

Dieser Beitrag ist unverändert vom Betriebsrentner zu tragen.

 

Änderungen bei  der Erwerbsminderungsrente ab 01.01.2019:

Ab 2019 wird die Zurechnungszeit für Erwerbsminderungsrentner angehoben.

Kann wegen einer Erkrankung nicht oder nur noch sehr wenig gearbeitet werden, hat man eventuell Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

Hierbei wird zur Berechnung der Rentenhöhe ein fiktives Renteneintrittsalter zu Grunde gelegt und dann ermittelt, wie sich die Rentenansprüche bei fortgesetzter Berufstätigkeit entwickelt hätten.

Die Zurechnungszeit spielt hier eine wichtige Rolle.

Ab 01.01.19 soll sie bis auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben werden.

Bis 2031 soll sie dann schrittweise auf das 67.Lebensjahr angehoben werden.

So erhöht sich die Erwerbsminderungsrente.

Diese Verbesserungen gelten aber nicht für Bestandsrentner, also diejenigen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen.

Auch werden die Abschläge bei den EM-Renten weiterhin bestehen bleiben. Diese betragen maximal 10,8%.

Für alle Fragen rund um die Erwerbsminderungsrente sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner!

 

„Mütterrente  II“

Ab 01.01.2019 gibt es zusätzliche Entgeltpunkte für die Kinder, die vor 1992 geboren wurden.

Es werden bei den Kindererziehungszeiten von Müttern und Vätern für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren sind weitere 6 Monate Kindererziehungszeiten  anerkannt.

Dies entspricht etwa einem halben Entgeltpunkt.

Für Väter und Mütter, die ab 01.01.2019 neu in Rente gehen, wird die Erhöhung direkt ab Januar bei der Rentenzahlung berücksichtigt.

Bestandsrentner erhalten die Erhöhung voraussichtlich erst ab März 2019 rückwirkend.

Wollen Sie prüfen lassen, ob Sie alle Ihnen zustehende Zuschläge aus der „Mütterrente“ erhalten, vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit uns!

 

Neugestaltung der Rentenbescheide ab April 2018

Nach Ostern 2018 sehen die Rentenbescheide der Deutschen Rentenversicherung (DRV) anders aus.

Diese neuen Bescheide sollen durch eine umfassende Umgestaltung kürzer und übersichtlicher werden.

Durch die bereits 2015 begonnen Umgestaltung der Rentenbescheide werden die Bescheide aber für die Versicherten gerade nicht verständlicher!

Die Rentenbescheide werden so stark verkürzt, dass die Versicherten die Rentenberechnung nicht mehr nachvollziehen können.

Die Anlagen über die Ermittlung der Entgeltpunkte fallen weg.

Vorgesehen ist, dass die Versicherten die nicht mehr automatisch beigefügten Anlagen nur noch im Nachgang zum Rentenbescheid auf Anfrage erhalten werden.

Dies ist eine eindeutige Verschlechterung für die Versicherten, da eine sinnvolle Überprüfung des Bescheides erst nach Erhalt aller Anlagen erfolgen kann.

Unter Umständen versäumen die Versicherten die Widerspruchsfrist, wenn der Bescheid rechtswidrig ist.

Daher ist es ratsam, bereits vor der Rentenantragsstellung unsere Beratung in Anspruch zu nehmen oder das gesamte Rentenantragsverfahren in unsere Hände zu geben, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

Wenden Sie sich aber in jedem Fall nach Erhalt des Rentenbescheides zur genauen und sachgerechten Prüfung des Bescheides an uns als Rentenberater.

 

Flexi-Rente, wichtige Neuerungen ab 01.07.17

Einer der wichtigsten Neuregelungen ab 01.07.2017 ist die Änderung des Hinzuverdienstes.

Rentner mit einer vorgezogenen Altersrente können einen Betrag von 6300,- Euro jährlich anrechnungsfrei hinzuverdienen.

Der darüber hinausgehende Verdienst wird auf die Rente angerechnet.

Allerdings wird es eine Obergrenze für den Hinzuverdienst geben.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze kann unbegrenzt hinzuverdient werden.

Lassen Sie sich von uns beraten, welche weiteren Vorteile Sie haben, wenn Sie über Ihre Regelaltersgrenze hinaus selbst weiter Rentenversicherungsbeiträge bezahlen.

Auch bei den Renten wegen Erwerbsminderung wird der Hinzuverdienst in der Zukunft stufenlos angerechnet.

Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt die gleiche Hinzuverdienstgrenze wie für Rentner, die eine vorgezogene Altersrente beziehen.

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet.

Eine wichtige Neuerung besteht auch darin, dass befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, deren Anspruch nicht abhängig von der Arbeitsmarktlage ist, nun nicht mehr unbedingt mit dem siebten Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung, sondern früher beginnen können.

Dies hängt wesentlich davon ab, ob innerhalb dieser sieben Monate der Anspruch auf Krankengeld, Krankentagegeld oder Arbeitslosengeld ausläuft.

Rentenabschläge ausgleichen durch Sonderzahlungen

Bisher waren Sonderzahlungen, um einen Abschlag auf eine vorgezogene Altersrente zu vermeiden, ab dem 55.Lebensjahr möglich.

Vom 01.07.2017 können diese Sonderzahlungen bereits ab dem 50. Lebensjahr geleistet werden.

Lassen Sie sich von uns rund um diese Möglichkeit beraten.

Vorteile für den Arbeitgeber

Mit der Einführung des Flexi-Rentengesetzes werden Arbeitgeber dabei unterstützt, ältere und erfahrene Arbeitnehmer länger im Betrieb zu halten.

Lassen Sie sich auch hier von uns beraten, welche Besonderheiten nun für den Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung gelten.

  

Eingeschränkte Wegefähigkeit führt zur Rente wegen voller Erwerbsminderung


In § 43 Absatz 2 Nr. 1 SGB VI ist geregelt, dass Versicherte, die voll erwerbsgemindert sind, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben und dies bis zum Erreichen der Regelaltersrente!

Voll erwerbsgemindert ist derjenige, der unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann.
... Gründe hierfür müssen Krankheiten oder Behinderungen sein, die für nicht absehbare Zeit, also nicht nur vorübergehend, vorhanden sind.
Selbstverständlich muss der Arbeitsplatz überhaupt erreicht werden können. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, täglich mindestens vier mal die Wegstrecke von 500m innerhalb von 20 Minuten zu bewältigen.
Kann dies nicht mehr geleistet werden, dann liegen nach BSG-Rechtsprechung trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens grundsätzlich die Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderung vor.
Allerdings kann der Leistungsträger, also etwa die Deutsche Rentenversicherung, diese Wegeunfähigkeit auch wieder beseitigen.
Dies geschieht durch Gewährung geeigneter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der Leistungsträger kann z. Bsp. zeitlich befristet Beförderungskosten übernehmen, auch die Nutzung eines PKWs, bei dem nicht der Versicherte der Halter sein muss, über den er aber jederzeit verfügen kann, stellt die Wegefähigkeit wieder her.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) hat im wesentlichen die bisherige Rechtsprechung mit seinem Urteil vom 12.12.2011 bestätigt. Allerdings wurde hier auch klar aufgezeigt, wodurch die Wegefähigkeit wieder hergestellt werden kann.

Lassen Sie sich alles von Ihrer Krankenkasse gefallen??


Viele Versicherte, die wegen einer länger dauernden Krankheit Krankengeldzahlungen ihrer gesetzlichen Krankenkasse erhalten, erleben eine unliebsame Überraschung. 
Ganz freundlich teilt die Kasse ihrem Versicherten mit, dass man sich Sorgen um dessen Gesundheitszustand mache, daher sei man leider gehalten, den Kunden aufzufordern einen Reha-... oder gerne auch sofort einen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.
Sollte der Kunde sich weigern, wäre man dann gezwungen die Krankengeldzahlung sofort einzustellen.
Der so angegangene Krankenkassenkunde ist erstaunt- denn tatsächlich will er doch noch gar keine Rente und auch eine Rehamaßnahme passt im Moment noch nicht so richtig.
Entweder steht der Versicherte kurz vor seinem 60. Geburtstag und plant, sobald wie möglich in eine Altersrente zu gehen oder die junge Brustkrebspatientin befindet sich noch mitten in der Akutbehandlung, wie soll sie trotz laufender Chemo in Reha??
Auch ist das Krankengeld regelmäßig höher als die Erwerbsminderungsrente.

Mit dem §51 SGB V haben die Krankenkassen aber vom Gesetzgeber die Möglichkeit bekommen, das sogenannte Dispositionsrecht des Versicherten einzuschränken.
Es kann also durchaus auch Fälle geben, in denen das oben beschriebene Verhalten der Krankenkassen rechtmäßig sein kann.

Es müssen hier einige Voraussetzungen erfüllt sein, um den Versicherten in eine Rente zwingen zu können.
Es muss durch ein qualifiziertes Gutachten dokumentiert sein, dass die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten tatsächlich erheblich gefährdet oder gemindert ist.
Auch hat die Krankenkasse bei ihrer Entscheidung, ob ein Versicherter zur Antragsstellung aufgefordert wird oder nicht, ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Der Betroffene ist vor Erlass des ihn belastenden Verwaltungsaktes zu hören.

Die überwiegende Mehrzahl dieser Bescheide ist fehlerhaft.

Daher mein Tipp: Lassen Sie sich rechtzeitig beraten und nicht vorschnell von Ihrer Krankenkasse zu einer Reha- oder Rentenantragsstellung drängen.

Gerne stehen wir Ihnen in Nordheim, Heilbronn und Stuttgart persönlich für eine Beratung zur Verfügung.

 

Keine Witwenrente nach kurzer Versorgungs-Ehe

Keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben Hinterbliebene nach einer kurzen Ehedauer. Hier wird unterstellt, dass es sich um eine sogenannte Versorgungs-Ehe gehandelt hat.

Nach dem Sozialgesetzbuch VI besteht ein Anspruch nur dann, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat.

Ausnahmen hiervon sind möglich, wenn davon auszugehen ist, dass die Eheschließung nicht erfolgte, um eine Hinterbliebenenversorgung zu ermöglichen.

Dies kann dann angenommen werden, wenn der Tod unvorhersehbar eintritt.

 

Beratungen zu diesem Thema werden in der Kanzlei angeboten.

Es lohnt sich häufig, ablehnende Entscheidungen des Rentenversicherungsträgers überprüfen zu lassen.